Glossar
Ausbilder – Lehrberechtigte
Um Lehrlinge auszubilden, braucht es eine/-n Lehrberechtigte/-n. Der/die Lehrberechtigte hat die Möglichkeit, die Lehrlingsausbildung einem/einer AusbilderIn zu übertragen. Der/die AusbilderIn muss sich entsprechend im Betrieb betätigen und über eine bestimmte Qualifikation zur Lehrlingsausbildung (z.B. Meisterprüfung, Ausbilderkurs/-lehrgang, Studium mit einschlägiger Fachrichtung) verfügen. Zu den weiteren Anforderungen zählen fachliches Know-how, berufspädagogische Kompetenzen, rechtliche Kenntnisse und die persönliche Eignung.
Behaltepflicht
Nach Abschluss der Lehre muss ein Lehrbertrieb laut Berufsausbildungsgesetz einen Lehrling noch drei Monate im erlernten Beruf weiterbeschäftigen. Dabei handelt es sich um die sogenannte Weiterverwendungszeit oder Behaltezeit. In vielen Kollektivverträgen wird diese Frist auf bis zu sechs Monate verlängert.
Berufspraktische Tage
Im Rahmen von berufspraktischen Tagen, auch »Schnupperlehre« oder einfach nur »Schnuppern« genannt, verbringen SchülerInnen anstatt des Schulunterrichtes Zeit in einem Betrieb, der sie interessiert. Ziel ist es, das Tätigkeitsfeld eines bestimmten Berufes kennenzulernen, aber auch Neigungen und Fähigkeiten auszuloten. Die berufspraktischen Tage werden meist individuell mit dem Betrieb vereinbart und sind zeitlich beschränkt (üblicherweise maximal eine Arbeitswoche und höchstens acht Stunden pro Tag). Es gibt keine Arbeitspflicht, aber auch keinen Anspruch auf Entgelt. Der Arbeitgeber hat den Vorteil, sich ein Bild von potenziellen zukünftigen Lehrlingen machen zu können.
Bewerbungsunterlagen
Die Bewerbungsunterlagen sind die Visitenkarte eines zukünftigen Lehrlings und äußerst wichtig für den ersten Eindruck beim potenziellen Arbeitgeber. Sie bestehen im Normalfall aus einem Lebenslauf, einem Bewerbungs-/Begleitschreiben sowie Zeugniskopien. Zu einem Vorstellungsgespräch, das ohne vorherige schriftliche Einreichung der Bewerbung telefonisch oder persönlich vereinbart wurde, sollte man unaufgefordert einen aktuellen Lebenslauf und eine Zeugniskopie mitbringen. So hat der Gesprächspartner etwas in der Hand und kann sich später besser an Sie erinnern. Informieren Sie sich auch über unsere Tipps zum Thema Bewerbung speziell für Lehrlinge!
Berufsschule
Neben dem Lehrbetrieb selbst ist die Berufsschule der zweite wichtige Ausbildungsort für Lehrlinge. In der Berufsschule erhalten Lehrlinge fachlich spezialisierten Unterricht für den jeweiligen Lehrberuf. Dieser ist unterschiedlich organisiert: So gibt es geblockte mehrwöchige Lehrgänge, aber auch tageweise Schulformen (z.B. ein Tag pro Woche). Der Besuch der Berufsschule ist verpflichtend. Für die Zeit des Schulbesuchs wird der Lehrling vom Betrieb freigestellt, die Lehrlingsentschädigung wird weiterbezahlt, da die Berufsschule als Arbeitszeit gilt.
Lebenslauf
Der Lebenslauf, auch Curriculum Vitae (kurz »CV«) genannt, ist ein wichtiger Bestandteil der Bewerbungsunterlagen und listet die wichtigsten individuellen Daten eines Bewerbers/einer Bewerberin auf. Hier finden Sie viele Tipps sowie eine Lebenslauf-Vorlage.
Lehrabschlussprüfung
Am Ende der Lehrzeit hat jeder Lehrling die Möglichkeit, eine Lehrabschlussprüfung (kurz »LAP«) abzulegen. Diese erfolgt freiwillig und wird von einem Komitee aus BerufsexpertInnen abgenommen. Der Schwerpunkt der Prüfung liegt auf den für den Beruf erforderlichen Kompetenzen, sie gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil. Wurde die Berufsschule bereits vor der LAP erfolgreich abgeschlossen, ersetzt dies den theoretischen Teil der Prüfung. Umfang, Dauer und Gegenstände der Lehrabschlussprüfung sind ebenso in der Prüfungsordnung des jeweiligen Lehrberufs festgelegt wie die Art der Prüfung (mündlich oder schriftlich).
Lehrlingsentschädigung
Eine Lehre ist nicht nur ein Ausbildungs-, sondern auch ein Arbeitsverhältnis. Daher steht dem Lehrling ein Entgelt zu, die sogenannte Lehrlingsentschädigung. Deren Höhe ist entweder im Kollektivvertrag oder – wenn keine kollektivvertragliche Regelung existiert – im Lehrvertrag festgehalten. Weitere Informationen zu diesem Thema sowie die Höhe der Lehrlingsentschädigung in den einzelnen Berufsgruppen finden Sie hier.
Lehrvertrag
Die Basis eines Lehrverhältnisses zwischen Lehrling und Lehrbetrieb bildet der Lehrvertrag. Dieser regelt die Rahmenbedingungen und ist schriftlich abzuschließen. Ein Lehrvertrag ist ein befristeter Vertrag, weshalb insbesondere der Beginn und das Ende der Lehrzeit festgehalten werden müssen. Auch zusätzliche Regelungen (z.B. zum Thema Weiterverwendung nach Ende der Lehrzeit) können in den Lehrvertrag aufgenommen werden. Ist der Lehrling minderjährig, muss der Vertrag auch von dem/der gesetzlichen VertreterIn unterschrieben werden.
Probezeit
Die ersten drei Monate einer Lehre sind laut Berufsausbildungsgesetz als Probezeit festgelegt. In dieser Zeit können sich Lehrling und Lehrberechtigter kennenlernen und feststellen, ob sie zueinander passen. Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Angabe von Gründen und ohne Einhaltung einer Frist schriftlich aufgelöst werden. Die Probezeit gilt in jedem Fall bereits als Lehrzeit.
Urlaubszuschuss
Der Urlaubszuschuss, umgangssprachlich auch Urlaubsgeld genannt, ist eine Sonderzahlung. Anspruch, Höhe und Fälligkeit des Urlaubszuschusses sind im Kollektivvertrag oder – wenn keine kollektivvertragliche Regelung besteht – im Lehrvertrag festgelegt. Wurde weder im Kollektiv- noch im Lehrvertrag eine Vereinbarung darüber getroffen, so besteht kein Anspruch auf einen Urlaubszuschuss. Das Urlaubsgeld wird meist im Juni oder Juli ausgezahlt. Wenn Sie zu diesem Zeitpunkt (noch) kein ganzes Jahr in der Firma beschäftigt waren, wird das Urlaubsgeld in den überwiegenden Fällen anteilig ausbezahlt.
Vorstellungsgespräch
Das Vorstellungsgespräch ist ein Treffen des potenziellen Arbeitgebers mit dem möglichen zukünftigen Lehrling zum gegenseitigen Kennenlernen. Dabei wird ausgelotet, ob die Person zum Unternehmen bzw. zur offenen Stelle passt und umgekehrt. Einige Tipps, die Sie gut durchs Bewerbungsgespräch bringen, finden Sie hier.
Weihnachtsremuneration
Die Weihnachtsremuneration (auch »Weihnachtsgeld« genannt) ist ebenso wie der [Urlaubszuschuss (Anker zu Urlaubszuschuss in diesem Artikel)] eine Sonderzahlung. Sie wird ebenfalls im Kollektiv- oder Lehrvertrag festgehalten, ansonsten gibt es keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration. Meist wird das Weihnachtsgeld im November oder Dezember ausgezahlt.
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