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Lehrlingsentschädigung

Wissenswertes zum Lehrlingseinkommen

Wissenswertes zum Lehrlingseinkommen

Grundsätzlich steht jedem Lehrling ein Lehrlingseinkommen zu. Die Höhe ist im Regelfall durch den Kollektivvertrag festgelegt oder wird im Lehrvertrag vereinbart, sofern kein kollektivvertragliches Lehrlingseinkommen vorgesehen ist. Die Lehrlingsentschädigung ist nach Lehrjahren gestaffelt. Der Anspruch auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremuneration, Urlaubszuschuss) ist ebenfalls im Kollektivvertrag (oder im Lehrvertrag, wenn es keine kollektivvertragliche Regelung gibt) geregelt.

Auch während der Unterrichtszeit in der Berufsschule und für die Dauer der Lehrabschlussprüfungen erhalten Lehrlinge das entsprechende Lehrlingseinkommen.

Im Krankheits- oder Unglücksfall bekommen Lehrlinge pro Lehrjahr für vier Wochen das volle Lehrlingseinkommen. Weitere zwei Wochen lang erhalten sie ein Teilentgelt. Dieses entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Lehrlingseinkommen und dem von der Krankenkasse ausbezahlten Krankengeld. Bei weiterer Arbeitsverhinderung aufgrund von Krankheit erhalten Lehrlinge die ersten drei Tage der Arbeitsverhinderung das volle Lehrlingseinkommen, danach für weitere sechs Wochen das oben angeführte Teilentgelt.

Bis zu acht Wochen steht einem Lehrling das volle Lehrlingseinkommen zu, wenn er/sie sich aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Krankenstand befindet. Weitere acht Wochen wird eine Entgeltfortzahlung in Höhe des bereits erwähnten Unterschiedsbetrages geleistet.

Auch im Falle eines wichtigen persönlichen Grundes (z.B. Arztbesuch, Behördenweg, besondere familiäre Ereignisse), der einen Lehrling vorübergehend am Erscheinen am Arbeitsplatz hindert, wird das Lehrlingseinkommen fortbezahlt.

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