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Lehre & Leben

Wissenswertes zur Lehre

Wissenswertes zur Lehre

Wenn die Pflichtschule erfolgreich absolviert wurde, stehen einem jungen Menschen viele Wege offen. Eine Möglichkeit der Berufsausbildung ist die Lehre. Jemand, der einen Lehrberuf erlernt, wird als Lehrling bezeichnet. Die Lehre wird in Österreich in einem dualen System absolviert: in einem Lehrbetrieb (= Praxis) und in der Berufsschule (= Theorie).

Das Unternehmen, das als Lehrbetrieb fungiert, und der Lehrling schließen einen Lehrvertrag ab, welcher die Rahmenbedingungen des Lehrverhältnisses festlegt. Im Lehrvertrag wird unter anderem die Höhe der Lehrlingsentschädigung festgehalten, sofern diese nicht durch einen Kollektivvertrag geregelt ist. Für den Lehrling und dessen Ausbildung ist im Betrieb ein/-e Lehrberechtigte/-r zuständig.

Die Dauer der Lehrzeit hängt vom jeweiligen Lehrberuf ab und beträgt zwischen zwei und vier Jahren. Bei bestimmten Voraussetzungen ist auch eine verkürzte Lehrzeit möglich, z.B. wenn bereits eine andere Lehre oder eine Schule (AHS, BMS, BHS) abgeschlossen wurde oder wenn im selben oder einem ähnlichen Beruf oder auch im Ausland bereits eine Lehrzeit/Ausbildungszeit absolviert wurde.

Die ersten drei Monate der Lehrzeit dienen als Probezeit, in der das Unternehmen und der Lehrling herausfinden können, ob sie zusammenpassen. In dieser Zeit kann das Lehrverhältnis von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.

Die Arbeitszeit von Lehrlingen unter 18 Jahren darf acht Stunden pro Tag bzw. 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. An Sonn- und Feiertagen sowie nachts (von 20 bis 6 Uhr) dürfen Lehrlinge nicht arbeiten. Ausnahmeregelungen bestehen in bestimmten Branchen (z.B. Gastgewerbe, Handel), aber auch hier sind die Rahmenbedingungen gesetzlich klar abgesteckt.

Ebenso sind die Ruhezeiten für Lehrlinge rechtlich vorgegeben: Ein Lehrling unter 18 Jahren muss spätestens nach sechs Stunden Arbeit eine Ruhepause von mindestens einer halben Stunde einlegen dürfen. Zwischen zwei Arbeitstagen muss zudem eine durchgehende Nachtruhe von mindestens zwölf Stunden möglich sein. Am Wochenende besteht das Recht auf zwei zusammenhängende freie Tage, inkl. Sonntag. Auch für die Ruhezeiten gibt es gewerbeabhängig Ausnahmeregelungen.

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist es Lehrlingen grundsätzlich nicht erlaubt, Überstunden zu machen. Zwischen 16 und 18 Jahren können in Ausnahmefällen Überstunden gemacht werden, welche aber in jedem Fall finanziell oder zeitlich mit einem Zuschlag von mindestens 50 Prozent ausgeglichen werden müssen.

Natürlich haben Lehrlinge auch – wie jede/-r andere ArbeitnehmerIn – ein Recht auf Urlaub, nämlich auf 25 Werktage pro Jahr (oder 30, wenn von Montag bis Samstag gearbeitet wird, z.B. im Handel). Zwischen 15. Juni und 15. September stehen Lehrlingen unter 18 mindestens zwei Wochen Urlaub zu.

Jeder Lehrling muss parallel zur Arbeit im Lehrbetrieb verpflichtend zehn Wochen pro Jahr eine Berufsschule besuchen. In der Berufsschule werden die theoretischen Grundlagen des Lehrberufs erworben, welche im Betrieb praktisch umgesetzt werden. Je nach Berufsschule findet der Unterricht geblockt oder tageweise (z.B. einmal pro Woche) statt. Die Zeit, die ein Lehrling in der Berufsschule verbringt, zählt zur Arbeitszeit. Somit wird auch die Lehrlingsentschädigung in dieser Zeit fortgezahlt.

Am Ende der Lehrzeit steht die Lehrabschlussprüfung, die sich aus einem praktischen und einem theoretischen Teil zusammensetzt. Wenn die Berufsschule bereits vor der Prüfung positiv absolviert wurde, ersetzt dies den theoretischen Teil. Der praktische Teil umfasst in der Regel eine Prüfarbeit (z.B. Anfertigung eines Werkstücks) sowie ein Fachgespräch. In kaufmännischen Lehrberufen gibt es anstelle der Prüfarbeit einen mündlichen und einen schriftlichen Geschäftsfall. Die Prüfung wird von einer Kommission abgenommen, welche aus VertreterInnen der Wirtschaftskammer und der Arbeiterkammer besteht. Bei Nichtbestehen legt die Kommission einen neuen Termin fest; der Antritt kann beliebig oft erfolgen.

Die Lehre endet normalerweise nach Ablauf der im Lehrvertrag festgelegten Lehrzeit bzw. mit dem Ablegen der Lehrabschlussprüfung. Eine vorzeitige Auflösung des Lehrvertrages ist entweder einvernehmlich oder durch eine der beiden beteiligten Seiten möglich, muss aber in jedem Fall schriftlich und unter Nennung der Gründe festgehalten werden. Der/die Lehrberechtigte kann das Lehrverhältnis bei schwerwiegenden Verfehlungen (z.B. Fernbleiben, Diebstahl, Pflichtverletzungen) durch den Lehrling auflösen. Wenn dem Lehrling die Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr zuzumuten ist (z.B. aufgrund von Problemen mit der Bezahlung, Arbeitszeit oder Ausbildungsqualität), kann dieser den Vertrag ebenso kündigen. Eine außerordentliche Auflösung ist nur nach einem Mediationsverfahren, welches die Probleme und eventuelle Lösungen aufzeigen soll, möglich.

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